Haben Sie eine schriftliche Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten? Oder wurden Sie telefonisch von der Polizei kontaktiert und darüber in Kenntnis gesetzt., dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird? Was sollen Sie tun?
Bei einer polizeilichen Einvernahme im Ermittlungsverfahren gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Ratsam ist, so rasch wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Passieren im Ermittlungsverfahren „Fehler“, sind diese in der Folge nur mehr schwer rückgängig zu machen. Das Wichtigste ist, sich vorher Kenntnis vom Akteninhalt zu verschaffen. Tun Sie dies – wie erwähnt – am besten mit anwaltlicher Hilfe, zumal der Akt, solange er ausschließlich bei der Polizei ist, dort lediglich abfotografiert werden kann bzw. kostenpflichtige Kopien davon angefertigt werden können. Bei der Staatsanwaltschaft geht das in den meisten Fällen elektronisch – so kann Ihr Anwalt in der Regel einfacher zu einer aktuellen Aktenkopie gelangen. Es ist hier wichtig, einen Überblick über den gesamten Akt und alle weiteren geplanten Schritte zu erhalten. Leider passiert es immer wieder, dass unvertretene Beschuldigte unvollständige Aktenbestandteile erhalten und somit nicht adäquat informiert werden. Oftmals wird die Akteneinsicht beschränkt – auch dagegen können Sie vorgehen.
Wenn Sie nun also wissen, weshalb gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist der nächste Schritt die Vorbereitung Ihrer Einvernahme vor der Polizei. Als Beschuldigter haben Sie grundsätzlich das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten. Nicht immer ist jedoch Schweigen die beste Lösung. Insbesondere dann, wenn es Zeugen gibt, die Sie entlasten können, ist die Beantragung der Aufnahme von Beweisen erforderlich. Besprechen Sie sich hier am besten mit dem Anwalt Ihres Vertrauens.
Ihr Anwalt darf Sie auch zur Beschuldigtenvernehmung begleiten. Er hat darauf zu achten, dass die Regeln der Strafprozessordnung eingehalten werden und darf ergänzende Fragen stellen – sollte die Vernehmung durch den Polizeibeamten aus seiner Sicht nicht vollständig sein.
WICHTIG: Sollten Sie von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen, müssen Sie dem vernehmenden Polizeibeamten KEINEN GRUND dafür angeben, warum Sie das tun. Es kommt mitunter vor, dass derartige rechtswidrige und absolut unzulässigen Fragen von Polizeibeamten verwendet werden, um dieses Recht zu umgehen. Die sorgfältige Kontrolle des vom Polizeibeamten niedergeschriebenen Protokolls ist – auch aus diesem Grund – dringend geboten.
Am Ende hat jeder Beschuldigte das Recht, eine kostenlose Kopie seines Vernehmungsprotokolles zu erhalten.
Bleiben Sie stets aktuell informiert. Gerade im Strafverfahren ist die Kenntnis des aktuellen Akteninhalts essentiell, um rasch und effektiv reagieren zu können.
Benötigen Sie Hilfe bei einem strafrechtlichen Thema? Kontaktieren Sie mich gerne unter 01/3910044. In dringenden Fällen bin ich unter der Notfallnummer 0664/1878910 für Sie erreichbar. Als Mitglied des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes stehe ich mehrmals im Monat im Rahmen eines 24-stündigen Journaldienstes insbesondere für festgenommene Beschuldigte zur Verfügung.