Als Expertin im Bereich Verwaltungsstrafrecht beschäftige ich mich im Detail mit all dessen Facetten. In der Vergangenheit erreichten mich mehrmals Anfragen ratloser Mandanten, die im Verwaltungsstrafverfahren ohne anwaltliche Vertretung gegen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse vorgegangen sind:
Warum waren diese Mandanten ratlos?
Weil einige Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Begründung eingestellt wurden, dass das zuvor gegen die bekämpfte Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft eingebrachte Rechtsmittel „nicht wirksam“ eingebracht worden sei. Konkret ging es um die Verwendung der – in den jeweiligen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften rechts oben angeführte – Kontaktadresse strafen.bhXY@noel.gv.at anstelle der (angeblich) im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse der Behörde post.bhXY@noel.gv.at
Ist das rechtlich zulässig?
Am 21.02.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof in Ra 2023/05/0204 ausgesprochen:
Lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine organisatorische Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG betreffend eine im elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse vor (die vorliegende Kundmachung enthält ihrem klaren Wortlaut nach hinsichtlich der dort angeführten E-Mail-Adresse keine beschränkende Formulierung etwa in der Weise, dass an andere als die angegebene E-Mail-Adresse übermittelte Anbringen als nicht rechtswirksam eingebracht gelten sollen), konnte der Revisionswerber seine Beschwerde rechtswirksam auch an die auf dem Straferkenntnis angegebene E-Mail-Adresse richten.
Bislang nicht vom Verwaltungsgerichtshof entschieden ist, wie im Falle eines – in dieser Art und Weise eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung vorzugehen ist. Ich habe in einem derartigen Fall mittels einer außerordentlichen Revision den Verwaltungsgerichtshof angerufen – die Entscheidung ist ausständig.
Ich werde Sie dazu auf dem Laufenden halten!
UPDATE:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile entschieden: Auch der Einspruch gegen die Strafverfügung konnte rechtswirksam an die auf der Strafverfügung angegebene E-Mail-Adresse gerichtet werden. Das von mir angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Ra 2024/02/0108, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=Ra+2024%2f02%2f0108&VonDatum=&BisDatum=04.07.2024&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=5d430e3f-f7d7-4832-8891-be904c099a5c&Dokumentnummer=JWT_2024020108_20240606L00).
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