Obwohl seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, kurz „Datenschutzgrundverordnung“, die Wichtigkeit des Schutzes personenbezogener Daten in den Vordergrund getreten ist, gibt es leider immer noch viele Unternehmen und auch Privatpersonen, die dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht missachten. Häufig kommt es zu Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Auskunft, im Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung („Vergessenwerden“), im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, im Recht auf Datenübertragbarkeit, im Widerspruchsrecht sowie im Recht, keiner automatischen Einzelfallentscheidung (Profiling) zu unterliegen.
Ich habe bereits erfolgreich Verfahren im Bereich des Datenschutzrechtes geführt und positive Ergebnisse für meine Mandanten erzielt. Datenschutzrechtliche Angelegenheiten sind für Unternehmen und Privatpersonen von großer Bedeutung, da Verstöße gegen Datenschutzgesetze schwerwiegende Konsequenzen haben können.
Personen, die der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder das DSG verstoßen, haben in Österreich das Recht auf Beschwerde vor der Datenschutzbehörde. Das Verfahren vor der Datenschutzbehörde endet mit einem Bescheid, dessen Spruch beispielsweise im Falle eines Verfahrens wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung lautet, dass die Datenschutzbehörde diese Verletzung feststellt (oder nicht feststellt). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen solchen Bescheid der Datenschutzbehörde mit Bescheidbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen. Auch gegen ein allfälliges negatives Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts kann Rechtsmittel ergriffen werden – zum einen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, zum anderen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Außerdem kann jede betroffene Person, der durch die rechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter geltend machen. Gemäß § 29 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
Gerne stehe ich Ihnen mit meinem Fachwissen auch bei Fragen zum Datenschutz zur Seite und unterstütze Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wie auch bei der Wahrung Ihrer Rechte. Ich berate Sie umfassend zu allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen und vertrete Sie gerne in rechtlichen Auseinandersetzungen.
Mein Ziel ist es, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten und eine für Sie positive Lösung zu erzielen.
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